(Wir verwenden im Sinne der
Lesefreundlichkeit im folgenden stets die maskuline Form, möchten jedoch Sie
als Leserin/Schützin oder Leser/Schütze gleichermassen ansprechen)
II. Mitgliedschaft/Jahresbeitrag
IV. Obliegenheiten
des Vorstandes und der Revisoren
VI. Allgemeines
und Schlussbestimmungen
Art. 1 Die
Schützengesellschaft der Stadt Baar, gegründet im Jahre 1976 mit Sitz in Baar,
ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Sie bezweckt die Förderung des sportlichen Schiessens und die Pflege guter
Kameradschaft. Als ebenso wichtig erachtet der Verein, die Schiessfertigkeit
seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten. Er führt
die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des EMD durch.
Der
Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Zuger Kantonal Schützenverband
und dem Schweizerischen Schützenverband an. Er ist auch Mitglied der
Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine (USS).
Art.
2 Der Verein besteht aus Mitgliedern und Gönnern. Mitgliederkategorien
sind
- Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Freimitglieder
Er führt
ein Mitgliederverzeichnis.
Alle in
bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche,
die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des
Vereins werden.
Ausländer
können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der
kantonalen Militärbehörde vorliegt.
Art. 3 Der Antrag
für eine Mitgliedschaft kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen.
Die Generalversammlung entscheidet über Aufnahme oder Abweisung.
Art. 4 Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Ebenso
können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen des
Vereins zuwiderhandeln. Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied
eingeleitet, muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung jedem Mitglied eine
schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums zugestellt werden. Das
Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet.
Art. 5 Der
Ausschluss wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand
rechtswirksam.
Freiwillige
Vereinsaustritte sind jederzeit möglich und sind schriftlich dem Vorstand
einzureichen.
Mit dem Austritt
bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als
auch auf jegliche Auszahlung des Vereins.
Art. 6 Angehörige
der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die
Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum
Schiessen derselben zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitglieder.
Art. 7 Angehörige
der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der
Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, können der kantonalen Militärbehörde
gemeldet werden.
Art. 8 Der Mitgliederbeitrag beträgt maximal 200.00
Schweizer Franken. Die ordentliche Generalversammlung legt den
Mitgliederbeitrag bis zu dieser Obergrenze jährlich wiederkehrend fest. Für
die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen;
jede persönliche Haftung der Mitglieder oder der Gönner ist ausgeschlossen
Art. 9 Gönner haben das Recht, an der Generalversammlung
teilzunehmen, Sie haben dort kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
Art. 10 Aktivmitglieder,
die dem Verein während 25 Jahren angehört haben, werden zu Freimitgliedern
ernannt. Sie haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.
Art. 11 Zu
Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes
ernannt werden:
a) Personen, welche
sich um den Verein oder um das Schiesswesen besonders verdient gemacht haben;
b) Schützen, die
während mindestens 10 Jahren im Vorstand tätig waren.
c) Schützen, die
während mindestens 10 Jahren in besonderen Funktionen, z.B. Jungschützenleiter
tätig waren.
Die
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder
Art. 12 Die Organe
des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren
Art. 13 Die
ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Jahres
statt und erledigt folgende Geschäfte:
- Appell
- Wahl der
Stimmenzähler
- Protokoll
- Mitgliedermutationen
- Abnahme der
Jahresberichte
- Jahresrechnung
und Entlastung des Vorstandes
- Wahlen
- Jahresprogramm
- Jahresmeisterschaft
- andere
Schiessanlässe
- Festsetzung der
Jahresbeiträge
- Budget, freier
Kredit des Vorstandes
- Statutenänderungen
- Anträge von Vorstand
und Vereinsmitgliedern
- Ehrungen
- Absenden von
Vereinswettkämpfen
- Ernennung von
Frei- und Ehrenmitgliedern
- Varia
Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen
werden:
a) durch den
Vorstand
b) auf Begehren eines
Fünftels der Vereinsmitglieder
Jede
Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Mitgliedern durch
schriftliche Einladung mindestens 3 Wochen vorher unter Nennung der
Traktanden bekanntgegeben wurde. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 2
Wochen vor der Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht
werden. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen
wird) durch offenes Handmehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei
Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 14 Der
Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt und besteht aus mindestens
5 und höchstens 9 Mitgliedern.
Art. 15 Die
Revisoren werden jährlich für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt.
Art. 16 Der
Vorstand besetzt folgende Chargen (Mehrfachbesetzungen sind möglich): Präsident,
Vizepräsident, Kassier, Aktuar, 1. Schützenmeister, Obmann freiwilliges
Schiesswesen, Jungschützenleiter (sofern im Verein Jungschützenkurse
durchgeführt werden), Munitionsverwalter.
Die
folgenden Chargen müssen nicht zwingend durch Vorstandsmitglieder besetzt
werden: Schiesssekretär, Materialverwalter, Archivar, weitere Schützenmeister,
Fähnrich. Nichtvorstandsmitglieder, welche solche Chargen besetzen, haben dem
Vorstand jährlich Rechenschaft über ihre Arbeit abzulegen.
Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
- Wahl der
Delegierten in die übergeordneten Verbände
- Aufstellung des
Schiessprogramms
- Vorbereitung und
Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe
- Vermögensverwaltung,
Aufstellung des Budgets und der Jahresrechnung
- Festsetzen der
Unkostenbeiträge gemäss Artikel 4
- Vorbereitung der
Geschäfte für die Generalversammlung
- Durchführung der
Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten
- Beschlussfassung
über einmalige Ausgaben innerhalb des freien Kredits des Vorstandes.
Art. 17 Die
Aufgabenzuteilung durch den Vorstand sind wie folgt:
- Der Präsident
vertritt den Verein nach aussen, er leitet die Versammlungen und
Vorstandssitzungen und führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Er erstattet
der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem
Vizepräsidenten, dem Schützenmeister, dem Kassier, oder dem Aktuar führt er
rechtsverbindliche Unterschrift. zu Zweien. Er kann dem Kassier für die
Führung der laufenden Rechnung im Verkehr mit Banken und Post
Alleinunterschrift übertragen.
- Der
Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in
seinen Funktionen.
- Der Kassier
verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verantwortlich für die Führung des
Mitgliederverzeichnisses. Er legt der ordentlichen Generalversammlung die
Jahresrechnung vor. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten
des Vereins benötigt, hat er zinstragend anzulegen. Er führt die rechtsverbindliche
Unterschrift zusammen mit dem Präsidenten im Rechnungswesen.
- Der Aktuar ist
Protokollführer, erledigt die Korrespondenz und vertritt den Verein in den
Medien.
- Der 1.
Schützenmeister leitet die Schiessübungen und sorgt für einen geordneten
Schiessbetrieb. Er unterstützt den Schiesssekretär bei der Ausfertigung des
Schiessberichts.
- Die weiteren
Schützenmeister unterstützen den 1. Schützenmeister in seiner Arbeit und
befolgen seine Anweisungen.
- Der Obmann
freiwilliges Schiesswesen ist verantwortlich für die Zusammenstellung des
sportlichen Schiessprogramms.
- Der
Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Er
organisiert und leitet den Jungschützenkurs gemäss den Vorschriften des Bundes.
Er erstellt die jeweiligen Berichte und Rapporte.
- Der
Schiesssekretär verfasst den Schiessbericht. Er ist verantwortlich für die Führung
und Kontrolle der Standblätter und den Eintrag im Schiessbüchlein oder militärischen
Leistungsausweis für Angehörige der Armee und Besitzer von Leihwaffen
- Der
Munitionsverwalter besorgt den Ankauf und die Verteilung der Munition, die
Verwertung der Hülsen, sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials.
- Der
Materialverwalter besorgt die Anschaffung und die Aufbewahrung des Vereinsmaterials.
- Der Archivar
verwaltet die Wertgegenstände des Vereins. Er führt ein Inventar.
- Der Fähnrich
repräsentiert den Verein bei feierlichen Anlässen.
- Der Vorstand
regelt die Stellvertretungen.
Art. 18 Jeder
Inhaber einer Charge ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für
ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.
Art. 19 Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend sind. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit
den Stichentscheid.
Art. 20 Die
Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung
zu prüfen und hierüber zuhanden der ordentlichen Generalversammlung
schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
Art. 21 Das
Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 22 Für die
Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die an grösseren
freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Generalversammlung auf Antrag
des Vorstandes zuständig.
Art. 23 Austretende
Mitglieder haben die finanziellen Verpflichtungen des laufenden Jahres zu
erfüllen.
Art. 24 Sämtliche
Schiessübungen sind gemäss den ortsüblichen Vorschriften bekanntzugeben.
Art. 25 Eine
Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von
mindestens einem Fünftel der Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung
erfolgt an der ordentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen Generalversammlung.
Art. 26 Der Verein
kann durch Beschluss von 2/3 aller Mitglieder aufgelöst werden.
Das
Vereinseigentum ist der Einwohnergemeinde der Stadt Baar zur Aufbewahrung zu
übergeben mit der Zweckbestimmung, dieses für einen neuen Verein, der später
entstehen könnte, aufzubewahren. Dieser neue Verein muss wieder Mitglied des
Zuger Kantonal Schützenverbandes und des Schweizerischen Schützenverbandes
sein.
Art. 27 Vorliegende
Statuten sind an der heutigen Generalversammlung angenommen worden. Sie
treten nach Genehmigung durch den Zuger Kantonal Schützenverband und die Militärdirektion
des Kantons Zug in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 27. Februar 1998, sowie
darauf bezogene Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.
Schützengesellschaft der Stadt Baar
Baar, den 22. Februar 2002
Präsident Aktuar
Robert
Strobel Andrea
Obrecht
Genehmigt durch den Zuger Kantonal
Schützenverband
Zug, den 3. Februar 2003
Vizepräsident Sekretärin
Hansruedi Reichenbach Otzenberger Theres
Genehmigt durch die
Sicherheitsdirektion, Zug
Zug, den 30. April 2003
Sicherheitsdirektor Stv.
Walter
Suter