Statuten der SG der Stadt Baar

 

(Wir verwenden im Sinne der Lesefreundlichkeit im folgenden stets die maskuline Form, möchten jedoch Sie als Leserin/Schützin oder Le­ser/Schütze gleichermassen ansprechen)

 

I.     Name, Sitz und Zweck

II.    Mitgliedschaft/Jahresbeitrag

III. Organisation

IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren

V.   Finanzielles

VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen

 

 

I. Name, Sitz und Zweck    ñ

 

Art. 1      Die Schützengesellschaft der Stadt Baar, gegründet im Jahre 1976 mit Sitz in Baar, ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbu­ches. Sie be­zweckt die Förderung des sportlichen Schiessens und die Pflege guter Kamerad­schaft. Als ebenso wichtig erachtet der Ver­ein, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Inter­esse der Landesverteidigung zu erhalten. Er führt die Bun­des­übungen ge­mäss den Vorschriften des EMD durch.

              Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Zuger Kantonal Schützen­verband und dem Schweizerischen Schützenverband an. Er ist auch Mitglied der Unfallversi­cherung Schweizerischer Schützenvereine (USS).

 

 

 

II. Mitgliedschaft/Jahresbeitrag    ñ

 

Art. 2      Der Verein besteht aus Mitgliedern und Gönnern. Mitgliederkategorien sind

-      Aktivmitglieder

-      Ehrenmitglieder

-      Freimitglieder

              Er führt ein Mitgliederver­zeichnis.

              Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Ju­gendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mit­glied des Vereins werden.

              Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen wer­den, wenn die Zu­stim­mung der kantonalen Militärbehörde vorliegt.

 

Art. 3      Der Antrag für eine Mitgliedschaft kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfol­gen. Die Generalversamm­lung entscheidet über Aufnahme oder Abweisung.

 

Art. 4      Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Ver­einsorgane und der Auf­sichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Ver­ein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalver­sammlung von der Mitgliedschaft aus­ge­schlos­sen werden.

              Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem An­sehen des Vereins zuwiderhandeln. Wird das Ausschlussverfahren ge­gen ein Mitglied eingelei­tet, muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung je­dem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Angabe die­ses Traktandums zugestellt werden. Das Ab­stimmungsver­fahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet.

 

Art. 5      Der Ausschluss wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam.

              Freiwillige Vereinsaustritte sind jederzeit möglich und sind schriftlich dem Vorstand einzureichen.

              Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht so­wohl auf das Ver­einsver­mögen als auch auf jegliche Aus­zahlung des Vereins.

 

Art. 6      Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bun­des­leistungen, welche nur die Bundesübungen absolvie­ren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen der­selben zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitglie­der.

             

Art. 7      Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zu­ständigen Vereinsor­gane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, können der kantonalen Mili­tärbe­hörde gemeldet werden.

 

Art. 8      Der Mitgliederbeitrag beträgt maximal 200.00 Schweizer Franken. Die ordentliche Generalversammlung legt den Mitgliederbeitrag bis zu dieser Obergrenze jährlich wieder­kehrend fest. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; jede persön­liche Haf­tung der Mitglieder oder der Gönner ist ausge­schlossen

 

Art. 9      Gönner haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen, Sie haben dort kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

 

Art. 10     Aktivmitglieder, die dem Verein während 25 Jahren ange­hört haben, werden zu Frei­mitgliedern ernannt. Sie haben die gleichen Rechte wie die Aktiv­mitglieder.

Art. 11     Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung auf Antrag des Vor­standes ernannt werden:

a)    Personen, welche sich um den Verein oder um das Schiess­wesen besonders verdient gemacht haben;

b)    Schützen, die während mindestens 10 Jahren im Vorstand tätig waren.

c)    Schützen, die während mindestens 10 Jahren in besonde­ren Funktionen, z.B. Jungschützenleiter tätig waren.

       Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Ak­tivmitglieder

 

 

 

III. Organisation    ñ

 

Art. 12     Die Organe des Vereins sind:

a)    Generalversammlung

b)    Vorstand

c)    Rechnungsrevisoren

 

Art. 13     Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Jah­res statt und erledigt folgende Ge­schäfte:

-      Appell

-      Wahl der Stimmenzähler

-      Protokoll

-      Mitgliedermutationen

-      Abnahme der Jahresberichte

-      Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

-      Wahlen

-      Jahresprogramm

-      Jahresmeisterschaft

-      andere Schiessanlässe

-      Festsetzung der Jahresbeiträge

-      Budget, freier Kredit des Vorstandes

-      Statutenänderungen

-      Anträge von Vorstand und Vereinsmitgliedern

-      Ehrungen

-      Absenden von Vereinswettkämpfen

-      Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern

-      Varia

Ausserordentliche Generalversammlungen können einberu­fen werden:

a)    durch den Vorstand

b)    auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder

 

              Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 3 Wo­chen vorher unter Nen­nung der Traktanden bekannt­gege­ben wurde. Anträge von Mitgliedern müssen minde­stens 2 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich beim Prä­si­denten eingereicht werden. Die Ab­stimmun­gen und Wah­len erfolgen (sofern nichts anderes beschlos­sen wird) durch offenes Handmehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleich­heit den Stichent­scheid.

 

Art. 14     Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt und besteht aus min­destens 5 und höchstens 9 Mitglie­dern.

 

Art. 15     Die Revisoren werden jährlich für eine Amtsdauer von ei­nem Jahr gewählt.

 

 

 

IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren    ñ

 

Art. 16     Der Vorstand besetzt folgende Chargen (Mehrfach­be­setzungen sind möglich): Präsi­dent, Vizepräsi­dent, Kassier, Ak­tuar, 1. Schützenmeister, Obmann freiwil­li­ges Schiesswe­sen, Jungschützenleiter (sofern im Verein Jungschützen­kurse durchgeführt werden), Munitions­ver­walter.

              Die folgenden Chargen müssen nicht zwingend durch Vor­standsmitglieder besetzt werden: Schiesssekretär, Material­verwalter, Archivar, weitere Schützen­meister, Fähnrich. Nichtvorstandsmitglieder, welche solche Chargen besetzen, haben dem Vorstand jährlich Rechen­schaft über ihre Ar­beit abzulegen.

              Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiess­betrieb und die Be­richter­stattung. Er erledigt alle Ge­schäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:

-      Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände

-      Aufstellung des Schiessprogramms

-      Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und an­de­rer Vereinsanlässe

-      Vermögensverwaltung, Aufstellung des Budgets und der Jahres­rechnung

-      Festsetzen der Unkostenbeiträge gemäss Artikel 4

-      Vorbereitung der Geschäfte für die Generalversamm­lung

-      Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten

-      Beschlussfassung über einmalige Ausgaben innerhalb des freien Kredits des Vorstandes.

 

Art. 17     Die Aufgabenzuteilung durch den Vorstand sind wie folgt:

-      Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt die Oberaufsicht über den Schiessbe­trieb. Er er­stattet der ordentlichen Generalversammlung einen schriftli­chen Jahresbericht. Mit dem Vizepräsidenten, dem Schützen­meister, dem Kassier, oder dem Aktuar führt er rechts­verbindliche Unterschrift. zu Zweien. Er kann dem Kas­sier für die Führung der laufenden Rechnung im Verkehr mit Banken und Post Alleinunterschrift über­tragen.

-      Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsiden­ten. Er unterstützt ihn in sei­nen Funktionen.

-      Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verantwortlich für die Füh­rung des Mitgliederverzeich­nis­ses. Er legt der ordentlichen Gene­ralversammlung die Jahresrechnung vor. Gelder, die er nicht zur Regu­lie­rung von Verbindlichkei­ten des Vereins benötigt, hat er zin­stragend anzule­gen. Er führt die rechtsver­bindli­che Un­terschrift zusammen mit dem Präsi­denten im Rech­nungswesen.

-      Der Aktuar ist Protokollführer, erledigt die Korrespon­denz und vertritt den Verein in den Medien.

-      Der 1. Schützenmeister leitet die Schiessübungen und sorgt für einen ge­ordneten Schiessbetrieb. Er unter­stützt den Schiesssekretär bei der Ausfertigung des Schiessbe­richts.

-      Die weiteren Schützenmeister unterstützen den 1. Schützenmeister in seiner Ar­beit und befolgen seine Anweisungen.

-      Der Obmann freiwilliges Schiesswesen ist verant­wort­lich für die Zusammenstel­lung des sportlichen Schiess­programms.

-      Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jung­schützen verantwort­lich. Er organisiert und leitet den Jungschützenkurs gemäss den Vor­schriften des Bun­des. Er erstellt die jeweiligen Berichte und Rap­porte.

-      Der Schiesssekretär verfasst den Schiessbericht. Er ist verantwortlich für die Füh­rung und Kontrolle der Stand­blätter und den Eintrag im Schiessbüchlein oder mi­litä­ri­schen Lei­stungsausweis für Angehörige der Armee und Besitzer von Leihwaffen

-      Der Munitionsverwalter besorgt den Ankauf und die Verteilung der Muni­tion, die Verwertung der Hülsen, so­wie den Rückschub des Verpackungs­materials.

-      Der Materialverwalter besorgt die Anschaffung und die Aufbewahrung des Ver­einsmaterials.

-      Der Archivar verwaltet die Wertgegenstände des Ver­eins. Er führt ein Inventar.

-      Der Fähnrich repräsentiert den Verein bei feierlichen Anlässen.

-      Der Vorstand regelt die Stellvertretungen.

 

Art. 18     Jeder Inhaber einer Charge ist dem Verein gegenüber für seine Amtsfüh­rung sowie für ihm anvertrautes Gut verant­wortlich und haftbar.

 

Art. 19     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsit­zenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmen­gleichheit den Stichentscheid.

 

Art. 20     Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rech­nungsjahres die Rech­nung zu prüfen und hierüber zuhan­den der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Be­richt und Antrag zu erstatten.

 

 

 

V. Finanzielles    ñ

 

Art. 21     Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

Art. 22     Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die an grösse­ren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Generalversamm­lung auf Antrag des Vorstandes zuständig.

 

Art. 23     Austretende Mitglieder haben die finanziellen Verpflichtun­gen des laufenden Jahres zu erfüllen.

 

 

 

VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen    ñ

 

Art. 24     Sämtliche Schiessübungen sind gemäss den ortsüblichen Vorschriften bekanntzu­geben.

 

Art. 25     Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mit­glieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an der or­dentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen Gene­ral­versammlung.

 

Art. 26     Der Verein kann durch Beschluss von 2/3 aller Mit­glieder aufgelöst werden.

              Das Vereinseigentum ist der Einwohnergemeinde der Stadt Baar zur Aufbewah­rung zu übergeben mit der Zweckbe­stimmung, dieses für einen neuen Verein, der später ent­ste­hen könnte, aufzubewahren. Dieser neue Verein muss wie­der Mitglied des Zuger Kantonal Schützenverbandes und des Schweizerischen Schützenverbandes sein.

 

Art. 27     Vorliegende Statuten sind an der heutigen Generalver­sammlung angenommen wor­den. Sie treten nach Geneh­migung durch den Zuger Kantonal Schützen­verband und die Militärdirektion des Kantons Zug in Kraft. Die bisherigen Sta­tuten vom 27. Februar 1998, sowie darauf bezogene Be­schlüsse werden da­durch aufgehoben.

 

 

Schützengesellschaft der Stadt Baar

 

Baar, den 22. Februar 2002

 

                          Präsident                               Aktuar

                          Robert Strobel                        Andrea Obrecht

 

 

 

Genehmigt durch den Zuger Kantonal Schützenverband

 

Zug, den 3. Februar 2003

 

                          Vizepräsident                         Sekretärin

                          Hansruedi Reichenbach           Otzenberger Theres

 

 

 

Genehmigt durch die Sicherheitsdirektion, Zug

 

Zug, den 30. April 2003

 

                          Sicherheitsdirektor Stv.

                          Walter Suter